Chamaeleo calyptratus (Jemen/Asien) |
SWISSHERP
Tierschutzgesetz § |
Trimeresurus sumatranus (Sumatra/Asien) |
Die wichtigsten Gesetzesartikel im Zusammenhang mit der Haltung und Zucht von Amphibien und Reptilien:
Erster Abschnitt: Allgemeines
Art. 1
Zweck und Geltungsbereich (des Tierschutzgesetzes)
2 Das Gesetz gilt für Wirbeltiere. Der Bundesrat bestimmt, auf welche wirbellose Tiere und in welchem Umfang es auf diese Tiere anwendbar ist.
Art. 2
Grundsätze
1 Tiere sind so zu behandeln, dass ihren Bedürfnissen in bestmöglicher Weise Rechnung getragen wird.
2 Wer mit Tieren umgeht, hat, soweit es der Verwendungszweck zulässt, für deren Wohlbefinden zu sorgen.
3 Niemand darf ungerechtfertigt einem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen oder es in Angst versetzen.
Zweiter Abschnitt: Tierhaltung
Art. 3
Gemeinsame Bestimmungen
1 Wer ein Tier hält oder betreut, muss es angemessen nähren, pflegen und ihm soweit nötig Unterkunft gewähren.
2 Die für ein Tier notwendige Bewegungsfreitheit darf nicht dauernd oder unnötig eingeschränkt werden, wenn damit für das Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind.
3 Der Bundesrat erlässt nach Anhörung der interessierten Kreise Vorschriften über das Halten von Tieren, namentlich über Mindestabmessungen, Beschaffenheit, Belichtung und Belüftung der Unterkünfte, Belegungsdichte bei Gruppenhaltung sowie Anbindevorrichtungen.
Art. 6
Halten von Wildtieren
1 Das gewerbemässige Halten von Wildtieren bedarf einer kantonalen Bewilligung.
2 Eine kantonale Bewilligung ist auch erforderlich für das private Halten von Wildtieren, wenn diese besondere Ansprüche an Haltung und Pflege stellen. Der Bundesrat bestimmt diese Tierarten nach Anhörung der Kantone.
Vierter Abschnitt: Tiertransporte
Art. 10
1 Tiere sond so zu befördern, dass sie weder leiden noch Schaden nehmen.
2 Der Bundesrat regelt oder verbietet die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Tieren aus Gründen des Artenschutzes und kann tierische Erzeugnisse einschliessen.